Ausgangslage
Patient:innen haben gemäss Datenschutzgesetz sowie nach kantonalen Gesundheitsgesetzen
- einerseits das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, welche Personendaten über sie bearbeitet werden,
- und sie haben ebenso das Recht auf Herausgabe ihrer Personendaten (insbesondere Gesundheitsdaten).
Gesuchsstellung Datenauskunft
Das Gesuch muss per Post unter Beilage eines unterzeichneten Personalausweises (ID oder Passkopie) der Physiotherapiepraxis Oberkirch zugestellt werden. Das Gesuch kann auch persönlich während den Sekretariatsöffnungszeiten (Montag-Freitag 7.30-12.00) in der Physiotherapiepraxis Oberkirch vorbeigebracht werden, bringen Sie ebenfalls Ihre ID oder Ihren Pass mit.
Wird das Gesuch durch eine Drittperson eingereicht, muss eine gültige Vollmacht vorhanden sein. Die Eingabe der Vertretungsvollmacht hat schriftlich zu erfolgen, sie muss folgende Angaben enthalten und darf nicht älter als 6 Monate sein:
Der Eingang Ihres Besuches wird Ihnen schriftlich bestätigt. Wir bearbeiten Ihr Anliegen schnellstmöglich, jedoch mindestens innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen.
Wir erlauben uns eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.- zu erheben, bei unverhältnismässig grossem Aufwand werden wir diese Gebühr erhöhen müssen auf max. 300-.CHF. Falls dieser Fall, eintrifft werden Sie schriftlich darüber informiert.
Sonderfall: Person, über welche die Auskunft erfolgen soll, ist verstorben.
Physiotherapeut:innen unterstehen dem Berufsgeheimnis und somit der Schweigepflicht. Sie dürfen somit keine Auskunft geben über die Massnahmen/Behandlungsinterventionen, welche die verstorbene Person betreffen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung derer oder ohne formelle Entbindung der zuständigen Gesundheitsbehörde. Liegt keine Bewilligung vor braucht es ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis der kantonalen Gesundheitsbehörde.
Das auszufüllende Formular für das Stellen des Gesuchs können Sie hier downloaden:
Wird das Gesuch durch eine Drittperson eingereicht, muss eine gültige Vollmacht vorhanden sein. Die Eingabe der Vertretungsvollmacht hat schriftlich zu erfolgen, sie muss folgende Angaben enthalten und darf nicht älter als 6 Monate sein:
- Name, Vorname, Geburtsdatum der Vertretung
- Name, Vorname, Geburtsdatum der betroffenen Person
- Auskunftsgesuch der betroffenen Person (betreffend Personendaten)
- Datum und Unterschrift der betroffenen Person
Der Eingang Ihres Besuches wird Ihnen schriftlich bestätigt. Wir bearbeiten Ihr Anliegen schnellstmöglich, jedoch mindestens innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen.
Wir erlauben uns eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.- zu erheben, bei unverhältnismässig grossem Aufwand werden wir diese Gebühr erhöhen müssen auf max. 300-.CHF. Falls dieser Fall, eintrifft werden Sie schriftlich darüber informiert.
Sonderfall: Person, über welche die Auskunft erfolgen soll, ist verstorben.
Physiotherapeut:innen unterstehen dem Berufsgeheimnis und somit der Schweigepflicht. Sie dürfen somit keine Auskunft geben über die Massnahmen/Behandlungsinterventionen, welche die verstorbene Person betreffen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung derer oder ohne formelle Entbindung der zuständigen Gesundheitsbehörde. Liegt keine Bewilligung vor braucht es ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis der kantonalen Gesundheitsbehörde.
Das auszufüllende Formular für das Stellen des Gesuchs können Sie hier downloaden:
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